CE-Kennzeichnung gemäß EMV-Richtlinie
EMV-Richtlinie 2014/30/EU und EMV-Normen
Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU definiert ‚Wesentliche Anforderungen‘ an die EMV. Sie beschreibt den Prozess des Inverkehrbringens eines Produktes auf den europäischen Binnenmarkt. Und sie definiert die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure:
Sie beschreibt 3 verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren. Sie nennt jedoch keine Spezifikationen oder Grenzwerte. Dies ist zumeist in Normen geregelt. Sie beschreibt auch keine Sicherheitsaspekte in Bezug auf Menschen. Dies erfolgt in anderen Richtlinien, z.B. der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) oder der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG).
Die EMV-Richtlinie beschreibt „nur“ grundlegende Anforderungen. Technische Spezifikationen sind keine enthalten. Diese finden sich in verschiedenen Normen. Die Anwendung von Normen ist immer freiwillig. Warum es ratsam ist Normen anzuwenden, dazu später mehr. Demgegenüber sind die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie aber zwingend einzuhalten. Nur der Weg dahin bleibt dem Hersteller oder Inverkehrbringer überlassen.
Europäische Verordnungen haben automatisch Gesetzescharakter. Für EU-Richtlinien gilt dies nicht. Richtlinien müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze umgesetzt werden.
In Deutschland: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG) von 2016
In Österreich: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 – EMVV 2015
Das hat zur Folge, dass es im Detail von Land zu Land zu geringfügigen Abweichungen kommen kann. Rechtsfolgen bei Verstößen sind z.T. ebenfalls in den nationalen Gesetzen zu finden. Im deutschen EMV-Gesetz werden hier Strafen bis 100.000 € genannt. Die österreichische EMVV nennt keine expliziten Strafen.
Der Begriff der harmonisierten Norm hat sehr weitreichende Konsequenzen für die Anwendung der EU-Richtlinien.
Die Aussage, ob eine bestimmte Norm harmonisiert ist, gilt immer nur in Bezug auf eine bestimmte Richtlinie. Eine Norm, die bspw. für die EMV-Richtlinie harmonisiert ist, kann für eine andere nicht harmonisiert sein, obwohl dort ihre Anwendung auch Sinn macht. Ein Beispiel hierfür ist die Funkanlagen-Richtlinie 2014/30/EU, die eigene EMV-Anforderungen definiert.
Eine harmonisierte Norm wird von der EU-Kommission als solche bestimmt. Diese werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis es so weit ist, durchlaufen die Normen eine umfangreiche Überprüfung.
Es gibt aber auch gute Gründe nicht harmonisierte Normen anzuwenden. Der einfachste ist, dass es keine harmoniserten gibt. Es kann aber auch Gründe im Produkt geben.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen es zwar harmonisierte Normen gibt, diese aber nicht alle Belange abdecken.
Beispiel: Normen geben fast immer bestimmte Frequenzbereiche an für die die jeweiligen Grenzwerte gelten. Emittiert ein Produkt nun Störungen oberhalb der höchsten definierten Frequenz oder ist oberhalb dieser Frequenz für Störungen anfällig, so müssen diese Bereiche anderweitig bewertet werden.
Am Ende entscheidet der Hersteller wie er vorgeht. Allerdings machen nicht alle Varianten gleich viel Sinn. Wie Normen angewandt werden sollten, lesen Sie im 2. Teil dieses Blog-Beitrages.
Mit der Neufassung 2014/30/EU wurde eine Risiko-Analyse verpflichtend.
Sie darf jedoch nicht mit einer Risiko-Analyse nach Maschinen-, Niederspannungs- oder Produktsicherheits-Richtlinie verwechselt werden.
Die Risiko-Analyse nach EMV-Richtlinie behandelt gänzliche andere Aspekte.
Zugleich stellt sie den größten Hebel zur Vermeidung von EMV-Problemen dar.
Auf meine Frage, wie sie es mit der CE-Kennzeichnung hielten, antwortete einmal ein Gesprächspartner
Das brauchen wir nicht. Wir fliegen unter’m Radar
Ich weiß, dass viele die EMV nicht so wichtig nehmen. Wem soll es auffallen? Was soll mir passieren?
Mancher schätzt das Risiko in den Sichtbereich der Behörden zu geraten als vernachlässigbar ein. Das liegt auch daran, dass solche Fälle selten von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Gültigkeit erlangt eine Zwangsmaßnahme durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Schauen Sie da regelmäßig rein? Wohl kaum. Eben ..
Wenn nicht Gefahr für Leib und Leben besteht, werden die Behörden zunächst eine schnelle Beseitigung des Mangels fordern. Nicht nur für Neuteile! Sondern auch für alles was sich bereits im Markt befindet.
Wollen Sie das, bzw. können Sie das? Aufwand, Kosten, Imageverlust
Wird dem nicht nachgekommen, werden härtere Geschütze aufgefahren. Dabei stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
zzgl. Kosten für das Verfahren.
Und: Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung (EMVG §32 Abs.1 )
Im oben erwähnten Gespräch stellte sich heraus, dass man seit 3 Jahren (!) um den Mangel wusste. Man war der Meinung, dass einem nichts passieren könne. Das Problem kam kurzfristig von anderer Seite.
Man hatte einen neun Vertriebspartner an Land gezogen, der den Zugang zu einem neuen und sehr lukrativen Markt erschließen sollte. Das Problem dabei: Der Vertriebspartner unterzieht alle Produkte einem EMV-Test, bevor er sie in sein Portfolio aufnimmt. Und in 5 Wochen sollten die ersten Lieferungen erfolgen.
Im konkreten Fall wäre das Problem mittels Risikoanalyse zu Entwicklungsbeginn schnell aufgefallen. Die Lösung wäre sehr einfach gewesen. Diese Option bestand nun aber nicht mehr. Guter Rat war teuer.
Haben Sie ausschließlich Kunden oder Partner, die nicht so genau hinschauen? Zumindest im B2B eher unwahrscheinlich. Sind Sie sicher, dass ein Wettbewerber, der dies mitbekommt, es nicht als eigene Chance begreift und den Behörden einen Tipp gibt. Einen gibt es bestimmt, der gerne Ihren Teil vom Kuchen übernimmt.
Wettbewerbsanalysen gehören im B2B zum Standard und einige haben dies zwischenzeitlich auch auf die EMV ausgedehnt. Wer weiß wie vorzugehen ist, muss dazu nicht jedes Wettbewerbsprodukt in ein EMV-Labor schaffen.
Die Bundesnetzagentur ist die für Deutschland zuständige Behörde.
Sie sind immer noch der Meinung, das könne ihnen nicht passieren? Dann lesen Sie den Bericht: Bericht zur Nichtkonformität.
Wer genau liest, stellt fest, der Hinweis kam von extern.
Wenig bekannt ist, dass die Behörden nicht nur bei Nichteinhaltung von Grenzwerten aktiv werden. Mehr als 75% der Auffälligkeiten haben die Ursache darin, dass sie „administrativ nicht konform“ sind, wie es im Behördendeutsch heißt. Das bedeutet die Dokumentation passt nicht.
Genügt Ihre Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung allen formalen Ansprüchen?
Im oben erwähnten Fall hatte man kein CE-Zeichen angebracht. Die Voraussetzungen waren schließlich nicht gegeben. Somit ist aber für jedermann sofort ersichtlich, dass hier etwas nicht stimmt.
Sollten Sie nun denken, selbst schuld, wieso klebst du nicht einfach ein CE-Zeichen drauf. Bekommt man ja überall. So geschehen im Beispiel der Bundesnetzagentur. Vor so einem Vorgehen kann ich nur warnen. Als Nicht-Jurist würde ich vermuten, sind sie in solch einem Fall im Bereich Vorsatz. Das kann nicht glimpflich ausgehen.
Sie haben Fragen? oder Sie wünschen Unterstützung?
Dann sollten wir telefonieren.
Zu Beginn muss geklärt werden, ob es sich beim Produkt um ein Bauteil ein Gerät, oder eine ortsfeste Anlage handelt. Hiermit verbunden ist die Frage, ob die EMV-Richtlinie überhaupt anzuwenden ist. Wenn ja, ergeben sich die Antworten zu:
Gleich vorneweg: Die Größe des Produkts hat keine Relevanz.
3 Bedingungen müssen erfüllt sein
Bauteile die ausschließlich für den Verbau in Geräten bestimmt sind und nicht dem Endnutzer angeboten werden, fallen nicht unter die EMV-Richtlinie. Als Endnutzer gelten hier sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Im B2B können Sie Sich mit einem Zukaufteil ein Kuckucksei ins Projekt legen. Sie sind am Ende allein für die Einhaltung der EMV-Anforderungen verantwortlich. Der Zulieferer ist in diesem Fall aus der Verantwortung raus.
Im Worst-Case kann die Konformität Ihres Produkts am Zukaufteil scheitern, oder verursacht enorme, ungeplante Zusatzkosten.
Wählen Sie Zukaufteile bewusst aus. Wenn möglich sollten Sie mit Ihrem Zulieferer vertraglich EMV-Anforderungen vereinbaren, z.B. in einem Lastenheft.
Bei der Risikoanalyse sollten diese Teile besondere Beachtung finden. Überprüfen Sie die EMV-Qualität. Dies ist auch ohne großes EMV-Prüflabor möglich. Ich berate Sie gerne. Im Falle längerer Serienproduktion überprüfen Sie es stichprobenhaft.
Sie sollten Sich überlegen trotzdem bestimmte EMV-Eigenschaften nachzuweisen. Mit passendem Marketing kann dies ein Wettbewerbsvorteil sein.
Bauteile, die dagegen für den Endkunden bestimmt sind, unterliegen der EMV-Richtlinie.
Im Leitfaden zur EMV-Richtlinie werden hierzu folgende Beispiele genannt:
Als Gerät wird ein fertiger Apparat (Endgerät) bezeichnet, das für den Endnutzer bestimmt ist. Es kann auch eine Kombination solcher Apparate sein. Dann spricht man meist von einem System.
Unter den Begriff ortsfeste Anlage fallen deutlich weniger Produkte als allgemein angenommen. Insbesondere die Größe ist kein Kriterium.
Es müssen folgende Kriterien erfüllt sein
Der Leitfaden zur EMV-Richtlinie nennt mehrere Beispiele für ortsfeste Anlagen, die deutlich machen, welche Anlagen hier gemeint sind.
„Industrieanlagen, Kraftwerke, Stromversorgungsnetze, Telekommunikationsnetze, Kabelfernsehnetze, Computernetze, Gepäckbearbeitungsanlagen Flughäfen, Beleuchtungsanlagen für Start- und Landebahnen, automatische Lager, Maschinenanlagen in Eissporthallen, Sturmflutwehranlagen (mit Kontrollraum usw.), Windenergieanlagen, Fahrzeugmontageanlagen, Wasserpumpstationen, Wasseraufbereitungsanlagen, Eisenbahninfrastrukturanlagen, Klimaanlagen.“
Eine mobile Anlage ist dementsprechend ein Gerät, egal wie groß sie ist.
Ortsfeste Anlagen müssen auch die Schutzanforderungen erfüllen. Sie fallen jedoch nicht unter die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.
Dies gilt zunächst nur für die EMV-Richtlinie. Für andere Richtlinien ist es jeweils separat zu bewerten.
Zur Feststellung der Konformität müssen die relevanten Phänomene untersucht und bewertet werden. Im CENELEC Guide 24 [5] werden sie wie folgt aufgelistet
Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da es für einzelnen Phänomen meist eigene Normen gibt. In diesen werden u.a. die Prüfungen und Grenzwerte definiert.
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Verantwortlich ist immer der Hersteller (bzw. der zuständige Wirtschaftsakteur). Die Verantwortung kann nicht delegiert werden. Sie kann nicht auf Dritte wie EMV-Labore oder notifizierte Stellen abgewälzt werden.
Für das Vorgehen gibt es 2 Normen:
Die Richtlinie definiert 3 verschiedene Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist produktabhängig. Faktoren können sein
Auch wenn die Vorgängerrichtlinie 2004/108/EG nicht mehr gilt, kann es nicht schaden, sich den zugehörigen Leitfaden anzuschauen. Da die Umstellung auf die neue Richtlinie mehr aus formalen als aus inhaltlichen Gründen erfolgte, macht dies Sinn. Dort sind beispielhaft Teile genannt, die eine Konformitätserklärung enthalten sollte.
Zusammenfassung:
Eine vergleichbare Liste ist im Leitfaden zur aktuellen Richtlinie nicht vorhanden.
Es wird die Bewertung aller möglichen Funktionszustände gefordert. Dies ist in der Praxis vielfach nicht umsetzbar. Hier ist es empfehlenswert eine Auswahl repräsentativer Zustände zu treffen, die alle Worst-Case-Szenarien abdeckt. Die Auswahl ist zu begründen und zu dokumentieren.
Auf welcher Basis der verantwortliche Akteur die EMV-Konformität erklärt, bleibt ihm weitestgehend selbst überlassen (im Nachgang wird der Einfachheit halber immer vom Hersteller gesprochen). Er muss keine Normen heranziehen. Auch wenn dies nicht empfehlenswert ist.
Als Mindestvoraussetzung muss die Erklärung auf Basis der Stand der Technik erfolgen. Stand der Technik bedeutet, dass das Vorgehen eine wissenschaftliche Basis haben muss und durch mehrmalige Anwendung seine Gültigkeit bewiesen hat.
Anmerkung: bei juristischen Auseinandersetzungen gilt der Stand von Wissenschaft und Technik. Hier muss auch berücksichtigt werden, was wissenschaftliche Stand ist, ohne dass dieser schon konkrete Anwendung gefunden hätte.
Die Konformitätsvermutung ist ein zentraler Begriff bei der CE-Kennzeichnung.
Erfolgt die CE-Kennzeichnung ohne Anwendung harmonisierter Normen ergibt sich eine sogenannte einfache Konformitätsvermutung. Das bedeutet die Beweislast liegt beim Hersteller.
Werden ausschließlich harmonisierte Normen angewendet, so spricht man von einer verstärkten Konformitätsvermutung.
Mit jeder harmonisierter Normen sinkt der technische und administrative Aufwand für die Konformitätsbewertung. Werden ausschließlich harmonisierte Normen verwendet, reduzieren sich die Nachweise auf eine Liste der angewandten Normen, die Testberichte und eine vergleichsweise kurze Risikoanalyse.
Der wichtigste Vorteil ist: Es kommt zu einer Beweislast-Umkehr. Das bedeutet die zuständige Behörde muss im Zweifel die Nichtkonformität nachweisen.
Die zuständigen Behörden sind:
Normen sind wichtig und sollten mit Bedacht ausgewählt werden. Mit der richtigen EMV-Norm kann man sich viel administrativen Aufwand sparen.
Aber:
Normen wird vielfach ein zu hoher Einfluss bei der Einhaltung der EMV-Anforderungen zugesprochen. Normen definieren unter anderem Grenzwerte. Man kann daraus aber keine Schlussfolgerungen ableiten wie diese Ziele auch zu bestehen sind. Am deutlichsten wird dies am Beispiel von Zulieferteilen. Die Verwender suchen oft nach einer Normangabe, nach der das Teil getestet wurde. Finden Sie eine, so wird dies als Qualitätsmerkmal gewertet.
Bei der Auswahl von Bauteilen oder Komponentenauf die Angabe von EMV-Normen nach denen getestet wurde, kann fatale Folgen haben. Ein durchgeführter EMV-Test sagt nicht viel darüber aus, wie sich das Teil in Ihrem Produkt verhält. Warum dies so ist, wird ausführlich im Kapitel Risiko-Analyse beschrieben.
Eine Normenangabe ist lediglich ein Indiz, dass sich der Hersteller mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Die Aussagekraft zur resultierenden Qualität ist bescheiden. Umgekehrt bringt es auch nicht viel, wenn Sie ihrem Zulieferer eine EMV-Norm im Lastenheft vorgeben. Viel sinnvoller ist es ein gefordertes EMV-Verhalten an relevanten Schnittstellen zu beschreiben.
Immer wieder wird versucht zu argumentieren, warum ein Produkt nicht unter die EMV-Richtlinie fallen soll. Tatsächlich kann man sich selten auf solche Ausnahmen berufen.
Die Ausnahmen sind:
Ein beliebter und meist erfolgloser Versuch ist das Gerät für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu deklarieren. Hierbei wird folgendes übersehen.
Solche Geräte müssen speziell für einen einzelnen Zweck und ein Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben gebaut werden. Nach Beendigung des Vorhabens verliert das Gerät seinen Nutzen und wird verschrottet. Oder es muss für einen Folgeeinsatz grundlegend umgebaut werden.
Beispielsweise Oszilloskope oder Netzgeräte fallen somit nicht in diese Kategorie.
Hier wird argumentiert, dass das Gerät nicht in Verkehr gebracht wird. Dies ist jedoch nicht von Belang.
Entscheidend ist die Inbetriebnahme. Hierfür müssen die EMV-Schutzanforderungen erfüllt sein. Es besteht jedoch keine Pflicht zur EU-Konformitätserklärung und zur CE-Kennzeichnung.
Das heißt die Geräte fallen sehr wohl unter die EMV-Richtlinie. Es entfällt lediglich die Dokumentations- und Kennzeichnungspflicht.
Hierbei handelt es sich tatsächlich um eine Ausnahme. Sie wird geregelt vom Blue Guide [4]. Beim Blue Guide handelt es sich um einen übergeordneten Leitfaden für die Anwendung beliebiger EU-Richtlinien. Im Leitfaden zur EMV-Richtlinie heißt es dann dazu:
„Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.“
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Schluss mit ‚trial & error‘! Entscheidend ist eine detaillierte Analyse.
Nur wer die Ursache im Detail versteht, kann Maßnahmen definieren, die (auch im nächsten Projekt) funktionieren.
Reviews während der Umsetzungsphase sichern den Erfolg.
[1] Richtlinie 2014/30/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
[2] Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie (Richtlinie 2014/30/EU) vom 19. Dezember 2018
[3] Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG) vom 14. Dezember 2016
[4] Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) (2016/C 272/01)
[5] CENELEC GUIDE 24, Electromagnetic Compatibility (EMC) Standardization for Product Committees concerned with apparatus, Edition 3, 2009-1
[6] CENELEC GUIDE 25, Guide on the use of standards for the implementation of the EMC Directive to apparatus, Edition 3, 2009-12
[7] Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2004/108/EG des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Leitfaden – Stand 21.05.2007)
[8] EMV und Niederspannungsrichtlinie 2014/30EU und 2014/35/EU – Sicherheitsanforderungen für den Maschinenbau
Carsten Ebeling, Michael Loerzer
2. vollständig überarbeitete Auflage, 2017
Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Beuth Verlag GmbH
[9] Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 – EMVV 2015)